Gemeindekennziffer: 61259

Infos von A-Z

In etwa 300 Artikel erfahren Sie viele wichtige Informationen rund um die Stadt Liezen. Wenn Sie weitere Fragen haben, so scheuen Sie bitte nicht, mit uns in Kontakt zu treten. Fehlt aus Ihrer Sicht etwas, teilen Sie uns auch das mit, damit wir Ihnen so rasch wie möglich die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen können.

Stadtamt Liezen                                  Telefon: + 43 (0)3612/22 88 1-0
Rathausplatz 1                                    E-Mail: stadtamt@liezen.at
A-8940 Liezen


Über Initiative des damaligen Jugendreferenten, Herrn Gemeinderat Alois Oberegger, gründete die Stadtgemeinde Liezen in Kooperation mit den Österreichischen Bundesbahnen die Saturday-Night-Line, auch Disco-Bus genannt.

Ziel dieser Initiative ist es, Jugendliche und Erwachsene sicher und unfallfrei von Veranstaltungen und Lokalbesuchen nachhause zu bringen. Die erste Linie verkehrte zwischen Irdning und Trieben und zeigte sehr rasch ihre positive Wirkung. Im Vergleichszeitraum konnte die Unfallrate um 50 % gesenkt werden.


Die Night-Line wird nunmehr vom Regionalmanagement Liezen verwalrtet.

 

Ab 7. Juli 2018 fährt die Saturday-Nightline nicht mehr ins Ausseerland! Dort wird die Leistung vom Narzissenjet Night übernommen - der Zu- und Abbringer entfällt. 


Nähere Informationen zum Narzissenjet Night finden Sie hier   


Nach coronabedingter Unterbrechung hat die Saturday-Nighline ab 15. August 2020 wieder in gewohnter Art und Weise ihren Betrieb aufgenommen. Dabei wird die Security die Mitfahrenden auf das Tragen einer Mund- und Nasenschutzmaske hinweisen!


 

Nähere Informationen über Fahrplan, Preise oder Veranstaltungen finden Sie auf der 

Homepage der Saturday-Night-Line.

Begegnungen mit einer Schlange können für Verunsicherung sorgen - vor allem, wenn man nicht sicher ist, wie gefährlich das Tier ist. Eine neue Kooperation zwischen Landeswarnzentrale und Berg- und Naturwacht soll künftig für eine rasche Entschärfung solcher Situationen sorgen. In Zusammenarbeit mit der Landesveterinär-Direktion wurde nämlich unter der Notrufnummer 130 ein Rufbereitschaftsdienst für Schlangennotfälle in der Landeswarnzentrale eingerichtet. Parallel dazu haben 63 Berg- und Naturwächter ein Seminar zum richtigen Umgang mit Schlangen absolviert. Im Notfall treten diese auf den Plan, fangen die Schlange ein und stellen fest, um welche Art es sich handelt. Dann wird über die weitere Vorgehensweise entschieden: Heimische Arten werden in die Natur zurückgebracht, bei allen anderen wird ein Schlangenexperte hinzugezogen.

 

Informationen gibt es auf der Homepage der Landeswarnzentrale oder unter www.bergundnaturwacht.at.

Schöffen oder Schöffinnen sind LaienrichterInnen.


Sie bilden mit den Berufsrichtern und Berufsrichterinnen einen einheitlichen Richtersenat, der nicht nur das Urteil fällt, sondern auch schon vorher verfahrensbestimmende Entscheidungen (z.B. Zulassung von Zeugen und Zeuginnen) trifft.
Im Strafverfahren werden unbescholtene Bürger und Bürgerinnen als Laienrichter und Laienrichterinnen (Schöffen oder Schöffinnen, Geschworene) eingesetzt.

 

Persönliche Voraussetzungen:
Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen
- die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können
- die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer Verhandlung verlässlich zu folgen vermögen
- die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder gegen die ein   Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.
- Bestimmte im Gesetz angeführte Personen (z.B. politische Mandatare des Bundes und der Länder, Geistliche, Bedienstete der Justiz und der Exekutive, Rechtsanwälte) dürfen nicht berufen werden.

 

Befreiungsgründe:
Schließlich sind vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zu befreien:


1. Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;
2. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre (z.B. Betreuungspflichten für Angehörige, berufliche Pflichten mit häufiger Abwesenheit).


Weitere Informationen finden Sie unter www.oesterreich.gv.at oder 

justiz.gv.at

 

Auswahl der Personen - Bildung der Listen:
In den Gemeinden sind jedes zweite Jahr die Namen von fünf (in Wien zehn) von tausend der in der Wählerevidenz enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren zu ermitteln. Die Amtshandlung ist öffentlich. Die ausgelosten Personen werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das im Gemeindeamt aufzulegen ist. Jedermann kann wegen der Eintragung von Personen, die die Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen nicht erfüllen, Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag stellen.


Das Verzeichnis mit allen Schriftstücken ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft die von den Gemeinden einlangenden Verzeichnisse, verständigt die ausgewählten Personen und entscheidet über Einsprüche und Befreiungsanträge. In weiterer Folge werden die Verzeichnisse samt erhobenen Berufungen gegen allenfalls erlassene Bescheide dem Präsidenten des örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz (Landesgericht) übersendet. Der Gerichtspräsident entscheidet über Berufungen entgültig mit Bescheid. Die Verzeichnisse der Gemeinden bilden für eine Geltungsdauer von zwei Jahren die Jahreshaupt- und Jahresergänzungsliste (nähere Umgebung des Gerichtshofes). Daraus werden die Dienstlisten der Geschworenen und Schöffen für jeweils ein Jahresviertel ausgelost. Geschworene und Schöffen sind innerhalb eines Kalendervierteljahres zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen verpflichtet, dies allerdings in jedem der beiden folgenden Jahre. Geschworene und Schöffen sind verpflichtet, Ladungen zu befolgen und an den Hauptverhandlungen und Sitzungen des Gerichts teilzunehmen. Sie werden durch Eid (Geschworene und Schöffen ohne Religionsbekenntnis durch Handschlag) zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet und haben in schweren Straffällen mit zu entscheiden, dürfen sich also grundsätzlich nicht der Stimme enthalten.

 

Bei Verlust des Freifahrausweises für Schüler wird von der jeweils zuständigen Gemeinde eine Verlustanzeige aufgenommen.

Dieses Formular ist ausgefüllt und bestätigt von der Gemeinde dem Buschauffeur zu übergeben.


Gebühren: keine


LernQuadrat Liezen

LernQuadrat betreut Schüler in allen Fächern. 60 x in Österreich und seit 2012 auch in Liezen!

Fronleichnamsweg 15/8
8940 Liezen

Tel.: 03612/24086
E-Mail: liezen@lernquadrat.at
Homepage: www.lernquadrat.at

 

Weitere Nachhilfeplattformen sind:

LOGO bietet "junge" Information und Orientierung in den Bereichen Arbeit, Bildung, Freizeit und ist Kommunikationsdienstleister zur Jugend.


Anschrift:
LOGO Graz-Steiermark
Karmeliterplatz 2
8010 Graz
Tel.: 0316|90 370 90
Email: info@logo.at
Homepage: www.logo.at



Weitere Links zu Nachhilfeinstituten:
www.nachhilfe.at
www.rechenschwaeche.at

 

Schulstartgeld - Schuljahr 2021/2022
In der Gemeinderatsitzung vom 23.03.2021 (Nr. 1/2021) wurde für das Schuljahr 2021/2022 wiederum das Schulstartgeld beschlossen. Der Beschluss lautet wie folgt:

Jene Schüler mit Hauptwohnsitz in Liezen, welche die 1. Klasse der Volksschule Liezen oder Weißenbach oder der ASO Liezen erstmalig besuchen, erhalten für das Schuljahr 2021/2022 ein Schulstartgeld in der Höhe von € 100,00, welches im Jahr 2021 in Form von Einkaufsgutscheinen zur Auszahlung gebracht wird.

 

SERA - Soziale Dienste GmbH

Folgende Angebote bietet SERA:

 

Streetwork:  0676/840 830 332, streetwork@sera-liezen.at

Jugendzentrum Liezen: 0676/840 830 316, youz@sera-liezen.at


Office-Telefon: 0676/840 830 309


Montag - Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr


Website: www.sera-liezen.at 

E-Mail: office@sera-liezen.at 

 

Adresse:

Fronleichnamsweg 15/III

8940 Liezen

Die Stadtgemeinde Liezen bietet auch im Sommer 2024 wieder einen Sommerkindergarten im Städtischen Kindergarten an.


Das Anmeldeformular können Sie untenstehend downloaden.

 

Zeit: Montag bis Freitag von 7:00 - 13:00 Uhr

 

Anmeldung und Information: Städtischer Kindergarten, Frau Gabriele Reisenhofer, 0664/251 88 36

 

Sofern ein Kind mindestens drei Wochen durchgehend den Sommerkindergarten besucht und pro Woche mindestens 10 Kinder eingeschrieben sind, kann eine Sozialstaffelung beantragt werden.

Die Sonderförderaktion von klima:aktiv mobil fördert:

Investionen zur Anschaffung von maximal 50 E-Ladestationen.

Die Aktion ist auf 1.000 E-Ladestatioen beschränkt und bis August 2011 befristet.

Beantragen können diese Förderung natürliche und juristische Persoen, jedoch sind Privatpersonen von dieser Förderung ausgeschlossen.

Weitere Informationen und die Einreichformulare erhalten sie hier.

Dieses Angebot richtet sich an Personen die Sozialunterstützung beziehen oder einen Antrag gestellt haben und Beratung oder Unterstützung benötigen oder eine akute finanzielle oder soziale Notsituation erleben.
Inhalte des Angebotes:
- Hilfe auf dem Weg zurück in ein selbstbestimmtes Leben
- Beratung bei finanziellen, sozialen oder persönlichen Themen
- Information über und Vermittlung von passenden Unterstützungsmöglichkeiten
- Unterstützung bei allen möglichen Antragstellungen im Beratungszusammenhang

Kontakt Sozialarbeit im StSUG:

DSA Claudia Gelter   0676/8 666 0 - 670
Astrid Pacher              0676/8 666 0 - 883
(telefonisch erreichbar, Termine nur nach Vereinbarung)

Adresse:  Standort Liezen
                   Admonterstraße 3
                   8940 Liezen

Weitere Informationen dazu (Betreuung und Hilfestellung in Liezen) - siehe Anhang bzw. hier!


Sozialhilfe können Personen beantragen, die aus eigenen Kräften nicht in der Lage sind, die Mittel aufzubringen, um ein menschenwürdiges Leben zu führen.


Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
 
Zum Lebensbedarf gehören:

- Lebensunterhalt einschließlich Wohnversorgung
- Erforderliche Pflege (beinhaltet auch die Übernahme von Kosten oder Restkosten für die Unterbringung in Heimen der Sozialhilfeträger oder privaten Pflegeheimen)
- Krankenhilfe
- Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
- Erziehung und Erwerbsbefähigung


Sind die erforderlichen Mittel nicht vorhanden, können Angehörige auch die Übernahme von Bestattungskosten beantragen. Die Übernahme erfolgt bis zur richtsatzgemäßen Höhe. Auch für den Lebensunterhalt orientieren sich die Leistungen an Richtsätzen der Steiermärkischen Landesregierung, die jährlich neu festgesetzt werden.


Erforderliche Dokumente

- Nachweise über Einkommen und Vermögen aller im Haushalt lebenden Personen sowie über Ansprüche auf Unterhalt
- Ärztliche Bestätigungen über Gesundheitszustand und erforderliche Pflege
- Nachweis über Wohnsitz oder Aufenthalt
- Bestätigungen über die Höhe des Wohnungsaufwandes (Miete, ...) , Wohnbeihilfe

Der Antrag ist über das örtlich zuständige Gemeindeamt bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen, in deren Bereich der Antragsteller sich aufhält. Sofortmaßnahmen sind von der Gemeinde zu veranlassen.

Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes sind vom Hilfeempfänger zu erstatten, wenn er in der Folge zu entsprechendem Einkommen oder Vermögen gelangt. Auch Angehörige im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht haben Kostenbeiträge zu leisten. Die Verjährungszeit beträgt drei Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem die Hilfeleistung gewährt wurde
 
 Anträge erhältlich im Bürgerservice oder unter:

www.soziales.steiermark.at

Sozialzentren sind die Management- und Verwaltungsdrehscheiben für Dienstleistungen, die in einer Region angeboten werden. Qualifizierte MitarbeiterInnen beraten Sie gerne und stehen Ihnen für Fragen und Anregungen zur Verfügung.

Vorab können Sie sich hier über die Dienstleistungsangebot im Bereich Senioren und Pflege als auch Kinderbetreuung in Ihrem Bezirk informieren.

Sozialzentrum Liezen
Erzweg 33
8940 Liezen
Tel.: 03612/25590
Fax: 03612/25590-14


EMail: monja.hoesl@stmk.volkshilfe.at


Leitung: Ing. Monja Hösl

 

Nähere Informationen über "Betreutes Wohnen" finden Sie unter folgendem Link.


Siehe auch: Homepage der Volkshilfe Liezen.

Jeder Liezener Haushalt hat die Möglichkeit, Sperrmüll bis zu 300 kg/Jahr kostenlos direkt im Altstoffsammelzentrum bei der Müllanlage in der Gesäusestraße abzugeben.


Nach Anpassung der Müllabfuhrordnung durch den neuen Gemeinderat gilt diese Gratis-Regelung seit Sommer 2015 auch für den Ortsteil Weißenbach!

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 12.00 Uhr
und von 12.45 bis 16.45 Uhr,
Freitag von 7.00 bis 13.45 Uhr
Tel.: +43(0)3612/23925

 

ALTSTOFFSAMMELZENTRUM für Weißenbach:

Das Altstoffsammelzentrum für die Bürgerinnen und Bürger aus dem Ortsteil Weißenbach befindet sich weiterhin beim Bauhof Weißenbach.

 

Öffnungszeiten:

jeden 1. und 3. Freitag von 13:00 bis 16:00 Uhr

Gemäß § 23 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes ist für den sprengelfremden Schulbesuch ein zweiinstanzliches Verfahren mit Bescheiderlassung vorgesehen. Demnach müssen die Erziehungsberechtigten bis 31. März für das folgende Schuljahr einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch bei der Wohnsitzgemeinde einbringen. Der Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde entscheidet im Wirkungsbereich der Gemeinde nach Anhörung des Erhalters der Sprengelschule und des Bezirksschulrates bzw. der Bezirksschulräte bei bezirksübergreifenden Verfahren. Ein Beschluss des Kollegiums ist für die Stellungnahme des Bezirksschulrates nicht erforderlich.

Die Entscheidungsfrist beträgt 4 Wochen. Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis zur Aufnahme erklärt hat.

Für weitere Informationen steht Ihnen Hr. Markus Schaupensteiner  (Tel.: 03612/22881-117) im Rathaus Liezen gerne zur Verfügung. 

Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung oder Verleihung erworben werden.

Bei der Antragstellung ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.

 

zuständige Behörde:
die Gemeinde (der Gemeindeverband) bzw. der Magistrat
in Wien: die Magistratischen Bezirksämter bzw. die Staatsbürgerschaftsevidenz oder die Standesämter
Hinweis: Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis vom jeweiligen österreichischen Konsulat.


erforderliche Unterlagen:
Geburtsurkunde - falls nicht im ZPR vorhanden bzw zur Nacherfassung dieser
amtlicher Lichtbildausweis
falls erforderlich: zusätzlich Heiratsurkunde
urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern
Verleihungsbescheid

 

Kosten: € 48,90


Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass ein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung oder Verleihung erworben werden.

Hinweis: Der Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Neugeborenen ist nur nach einer bereits erfolgten Geburtsanmeldung möglich.


erforderliche Urkunden:

mj. ehel. Kinder: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde  und Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern

mj. uneheliche Kinder: Geburtsurkunde; Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter


Hinweis: Seit 1. Jänner 2008 fallen für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes keine Bundesgebühren und ab 2.4.2008 auch keine Landesverwaltungsabgaben an!

 

Telefonische Auskünfte für Liezen: +43 3612/22881  DW 111 Panja Lammer, DW 127 Karin Lechner, DW 109 Amel Muhamedbegović


Weitere Infos erhalten Sie unter "oesterreich.gv.at" - Staatsbürgerschaft

 

Der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft muss beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung gestellt werden.

 

Kontaktdaten:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Paulustorgasse 4

8010 Graz
Tel: +43 (316) 877-0
Fax: +43 (316) 877-2294

E-Mail: post@stmk.gv.at  

 

 

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

 

Kontaktinformationen:

 

Stadtgemeinde Liezen
Rathausplatz 1
8940 Liezen

Gemeindekennziffer: 61259

Behördenkennzahl: 881445
 
Steuernummer: 68526/0580

UID: ATU 69185678

 

Einwohner: 8.275 (Stand 01.08.2023)

Fläche: 91,72 km²

Allgemeine Anfragen:

Bürgerservice der Stadt Liezen

stadtamt@liezen.gv.at
 
Tel: +43(0)3612/22881-0

Fax: +43(0)3612/22881-3

Steiermark-Card
Die Steiermark-Card ist bei allen SPAR, EUROSPAR und INTERSPAR-Märkten in der Steiermark erhältlich.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Ab sofort ist die Stellungskundmachung auch online abrufbar und zwar unter www.stellung.bundesheer.at
Nachstehende Originaldokumente sind bei einem Sterbefall dem Standesamt oder Bestattungsinstitut vorzulegen:
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde der letzten Ehe
  • Nachweis der Staatszugehörigkeit (Staatsbürgerschaftsnachweis)
  • Ausländer: Reisepass
  • Todesbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom Leiter einer Krankenanstalt erstattet wird

Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung nicht ausreichen.

 

Spezielle Anfragen richten Sie bitte an das Standesamt der Stadt Liezen unter der Telefonnummer:
+43(0)3612/22881 DW 111 - Panja Lammer, 109 - Amel Muhamedbegovic, 127 - Karin Lechner

 

Gebühren - Sterbeurkunde:
€ 7,20  Bundesgebühr 
€ 2,10  Verwaltungsabgabe

 

Weitere Infos erhalten Sie bei: Informationen und Hilfestellung bei Behördenwegen anläßlich eines Todesfalles

Mit der Änderung des Personenstandsgesetzes 2013 (§ 57a) wird auf Antrag die Eintragung und die Ausstellung einer eigenen Urkunde für Sternenkinder (§ 36 Abs. 7) ermöglicht.

Für die Eintragung und die Ausstellung der Urkunde ist ein Antrag der Mutter bzw. des Vaters mit Einverständnis der Mutter und eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.

Die Urkunde hat zu enthalten: allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater bekannt gegebene Namen, das Geschlecht, den Tag und Ort der Fehlgeburt des Kindes. Weiters den Namen der Mutter sowie allenfalls des Vaters, allerdings nur bei Einverständnis der Mutter.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Das Land Steiermark fördert den Ankauf von waschbaren Windelpaketen mit einem Betrag von € 40,--, sofern die jeweilige Wohnsitzgemeinde oder der zuständige Abfallwirtschaftsverband zusätzlich einen Beitrag leistet.

 

Der AWV Liezen (Abfallwirtschaftsverband Liezen) fördert ebenfalls mit € 40,--. 

Um diese beiden Förderungen (Land Steiermark UND AWV = Gesamtbetrag von € 80,--) zu erhalten, ist der im Anhang befindliche Antrag auszufüllen, zu unterschreiben und mit den ORIGINAL-Rechnungen versehen an den Abfallwirtschaftsverband Liezen zu bringen.

Adresse: AWV Liezen, Gesäusestraße 50, 8940 Liezen

 

Seitens der Stadtgemeinde Liezen werden Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Liezen, die den Kauf von Stoffwindeln bei einem Liezener Gewerbetrieb nachweisen, mit einer einmaligen Zuwendung in Höhe von € 70,-- unterstützt.

 

Die Auszahlung  dieser € 70,-- erfolgt gegen Vorlage eines entsprechenden Rechnungsbeleges in der Amtsdirektion (2. Stock) der Stadtgemeinde Liezen!

 

Weitere Information zu dieser Förderungsaktion finden Sie hier

 

 

Strafregisterbescheinigung

Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält.


Seit 1. Jänner 2014 kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" beantragt und ausgestellt werden. Eine entsprechende Bestätigung des künftigen Dienstgebers muss vorgelegt werden!


Seit 1. Juli 2020 kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" beantragt und ausgestellt werden. Auch hier ist eine entsprechende Bestätigung des zukünftigen Dienstgebers notwendig.


Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich. Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.


zuständige Behörde:
- in Städten mit Bundespolizei: die Bundespolizeidirektion
- in Wien: das Polizeikommissariat
- in Städten ohne Bundespolizei: Meldeamt
- im Ausland: die österreichische Vertretungsbehörde


Eine Strafregisterbescheinigung (nicht jedoch die speziellen Bescheinigungen) kann auch online beantragt (BMI) werden. Dafür benötigen Sie eine Handy-Signatur.

Hinweis: Die Strafregisterbescheinigung kann bei jeder zuständigen Behörde - unabhängig vom Hauptwohnsitz - beantragt werden.


erforderliche Unterlagen:
- amtlicher Lichtbildausweis

- bei Beantragung einer "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" bzw. "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" eine vom Dienstgeber ausgestellte und unterschriebene Bestätigung


 

Formulare zum Downloaden bzw online ausfüllbar gibt es hier


 

Gebühren:
Auskünfte zu den Gebühren erhalten Sie unter +43 3612 22881-1 (Bürgerservice)

Für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, wie zB für Informationsstände, Flugblätterverteilungen, Bauarbeiten usw., ist grundsätzlich eine straßenpolizeiliche Bewilligung durch die Stadtgemeinde erforderlich.

Demnach ist zeitgerecht ein formloses Ansuchen im Stadtamt einzubringen und der Bewilligungswerber erhält nach wenigen Tagen einen Bescheid, in dem die entsprechenden Auflagen für das Vorhaben genau definiert werden. Die Kosten werden aufgrund der benötigten Nutzungsfläche und Nutzungsdauer berechnet und mittels Bescheid vorgeschrieben.

Zuständig für die straßenpolizeilichen Bewilligung im Stadtgemeindegebiet von Liezen ist Hr. Markus Schaupensteiner. Stadtamt Liezen, Rathausplatz 1, 8940 Liezen, Amtsdirektion, 2. Stock.

Tel.: 03612/22881-117 bzw. 0664/2518821
E-Mail: markus.schaupensteiner@liezen.at

Streetwork Liezen

Die Notschlafstelle Liezen musste aufgrund von Kürzungen von Fördergeldern mit 1.1.2020 geschlossen werden!!


Streetwork - Zielgruppe:
Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 12 - 26 Jahren, die sozial und/oder kulturell benachteiligt sind und/oder sich in schwierigen Lebenslagen befinden.

Angebot::

Information und Beratung zu jeglichen Themen, die junge Menschen beschäftigen oder interessieren. Begleitung, Betreuung und Unterstützung bei lebenspraktischen Aufgaben und Erledigungen (z.B. Wohnungssuche, Finanzplanung, Schuldenregulierung etc.). Motivationsarbeit, die zur Problemeinsicht und Inanspruchnahme weiterer Angebote führen kann.

Zugang:


Die Inanspruchnahme der Angebote von Streetwork ist unbürokratisch, klientInnenadäquat, an keinerlei Vorbedingungen geknüpft und für die Jugendlichen kostenlos und anonym möglich.

Streetwork Liezen Kontakt:


STREETWORK Liezen
Fronleichnamsweg 15/III
8940 Liezen


Telefon: +43 676 840 830 322

E-Mail: streetwork@sera-liezen.at 


Website: 

SERA Liezen


 

Richtlinie über die Gewährung einer Studienbeihilfe:

 

  1. Anspruchsberechtigt sind ordentliche Studenten von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und ähnlichen Einrichtungen im In- oder Ausland.
  2. Der Hauptwohnsitz hat während des gesamten Semesters in der Stadtgemeinde Liezen zu sein.
  3. Voraussetzung ist der Bezug der Familienbeihilfe.
  4. Die Studienbeihilfe beträgt € 100,00 pro Semester.
  5. Sie wird im Nachhinein unter Vorlage der Bestätigung des Bezuges der Familienbeihilfe und der Inskription ausbezahlt.
  6. Senden sie die Unterlagen (Punkt 5) + IBAN auf stadtamt@liezen.gv.at, der Betrag über € 100,-- wird Ihnen auf Ihr Konto überwiesen.


Das Formular zur Antragstellung finden Sie hier unter dem Punkt "Förderungen und Zuschüsse"