Gemeindekennziffer: 61259

Infos von A-Z

In etwa 300 Artikel erfahren Sie viele wichtige Informationen rund um die Stadt Liezen. Wenn Sie weitere Fragen haben, so scheuen Sie bitte nicht, mit uns in Kontakt zu treten. Fehlt aus Ihrer Sicht etwas, teilen Sie uns auch das mit, damit wir Ihnen so rasch wie möglich die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen können.

Stadtamt Liezen                                  Telefon: + 43 (0)3612/22 88 1-0
Rathausplatz 1                                    E-Mail: stadtamt@liezen.at
A-8940 Liezen


Sämtliche Formulare wie Ansuchen um Baubewilligung etc. finden Sie unter "F" - Formulare für Bauwerber. 
Nutzen sie gerne auch die Servicewebsite der Landesinnung "Bau": https://www.bauansuchen-stmk.at/

Behindertenhilfe
 
Menschen mit Behinderung sollen unterstützt werden, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben, und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.


Persönliches Budget


Das persönliche Budget ist eine Geldleistung, die direkt an Personen mit Sinnes- und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen ausgezahlt wird, um persönliche Assistenz in Anspruch nehmen zu können. 


Anträge erhältlich im Bürgerservice oder unter:

www.soziales.steiermark.at


weitere Infos finden sie hier:


 

Behindertenpass - Parkausweis

 Der BEHINDERTENPASS bzw. PARKAUSWEIS sind beim Sozialministerium zu beantragen!

 

Nähere Informationen auf help.gv.at  bzw siehe auch www.sozialministerium.at

 

Ansprechperson für die Steiermark:

Sozialministeriumservice Steiermark

Babenbergerstraße 35

8020 Graz

 

Telefon: +43 316 / 7090

Fax: +43 59988 / 6899

E-Mail: post.steiermark@sozialministeriumservice.at

 

Beihilfe für Kinderferienaktionen

Die Kinderferienatkion hat sich schon lange als sinnvolle Unterstützung für steirische Familien bewährt. Seit 2009 gelten nun neue Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen für Kinderferienaktionen.

INFO und ANTRAGSTELLUNG:

 

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Abteilung 6 Gesellschaft

Fachabteilung Gesellschaft und Diversität

Förderungsmanagement

Karmeliterplatz 2

8010 Graz

Tel.: (03616) 877 2647

E-Mail: abt06gd-foem@stmk.gv.at

www.zweiundmehr.steiermark.at

Sie erreichen uns:

Mo, Di, Do, Fr von 08:30 - 12:00 Uhr

Mi von 13:00 - 16:00 Uhr

 

Beratungsdienst der Energie Steiermark

Der regelmäßige Beratungsdienst findet nicht mehr in den Räumlichkeiten im Rathaus der Stadtgemeinde Liezen, sondern in der Außenstelle der Energie Steiermark, statt:


Energie Steiermark - Außenstelle Liezen
Admonter Straße 62


Öffnungszeiten
Mittwoch: 08.30-12.00 Uhr und 12.30-15.00 Uhr


Weitere Informationen finden Sie hier


Telefonische Auskünfte zu 

Strom/Gas: 0800 73 53 28 bzw Fernwärme: 0800 80 80 20

Weitere Informationen finden Sie hier
+43 6642518811
Viermal im Jahr erschienen die Stadtnachrichten #LIEZENBEWEGT und werden auch an interessierte Leser in ganz Österreich sowie über unsere Landesgrenzen hinaus in die Welt, so zum Beispiel nach Australien, Amerika und Afrika versendet. Mittels beigefügtem Formular besteht die Möglichkeit, die Zusendung der Liezener Stadtnachrichten zu bestellen. Nach Eingang des Betrages für die Versandkosten setzen wir Ihre Anschrift auf die Versandliste.
Betreutes Wohnen Sonnenweg

In insgesamt 21 barrierefreien Mietwohnungen können bis zu 23 Seniorinnen und Senioren wohnen, die von den vielen Vorteilen des „Betreuten Wohnens" profitieren (Wohnbetreuerin vor Ort, Gemeinschaftsraum, Notruftelefon). 

Die Wohnbetreuung wird von der Volkshilfe geleistet. 

 

Informationen dazu siehe: Betreutes Wohnen - Volkshilfe Liezen

 

Ansprechperson: Eva Pichler - Volkshilfe Liezen, Erzweg 33, 8940 Liezen

Telefon: +43 3612 25590-25

0676/870827242

eva.pichler@stmk.volkshilfe.at

Betreutes Wohnen Weißenbach

Anschrift: 8940 Weißenbach, Bachersiedlung 360 


In zentraler Lage bietet das Betreute Wohnen in Weißenbach 10 seniorengerechte Wohnungen mit jeweils rund 48 m².
Alle Wohnungen verfügen über einen Vorraum, ein Wohnzimmer mit eingebauter Küche, ein seniorengerechtes Badezimmer sowie einen Balkon oder eine Terrasse.

 

Betreutes Wohnen Weißenbach

Bachersiedlung 360

8940 Liezen

Tel.: +43 676 8708 27037


Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gerne.
Volkshilfe Liezen

Erzweg 33

8940 Liezen


Siehe auch: Betreutes Wohnen - Volkshilfe Liezen


Betreuerin: Eva Pichler BA

Telefon: +43 676 8708 27210

eva.pichler@stmk.volkshilfe.at


Nähere Informationen finde sie hier:

In der Steiermark gibt es dzt. 13 Bezirke

Infos dazu siehe hier

Inhalt:

Brandschutz im Haus - Allgemeine Verhaltensregeln
Checkliste für ein Sicheres zu Hause
Heimrauchmelder

Das Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich, nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich außerhalb von Anlagen ist ganzjährig verboten.

Die Gartenabfälle sind daher in Liezen, im Rahmen der Müllabfuhr über die Biotonne, zu entsorgen, oder im eigenen Garten zu kompostieren.

Von diesem Verbot sind ausgenommen: Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen.

Brauchtumsveranstaltungen:

• Osterfeuer am Karsamstag; das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig;

• Sonnwendfeuer (21. Juni); sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig. Sollte der 21. Juni auf einen Sonntag fallen, so ist das Feuer an diesem Tag oder am vorangegangenen Samstag möglich.

• Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese Feuer sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen).

Das Abbrennen biogener Materialien an anderen Tagen (z.B. die Verlegung wegen Schlechtwetters) ist unzulässig.

Sicherheitsvorkehrungen

(1) Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zB durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.

(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.

(3) Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

1. 50 m zu Gebäuden;
2. 100 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen;
3. 100 m zu Energieversorgungsanlagen;
4. 40 m zu Baumbeständen, Büschen, Wald und sonstigen Hecken.

(4) Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen. Das Feuer ist verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.

(5) Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag zu erteilen.

Die Entzündung größerer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch zwölf Stunde vorher, anzuzeigen.

Ausgenommen vom Verbrennungsverbot sind jene biogene Abfälle, die eine Verwertung der übrigen gefährden oder erschweren würden, wie zum Beispiel solche, die mit einer schweren Pflanzenkrankheit konterminiert sind. Für die Ausnahme ist eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft erforderlich.

Nähere Informationen im Internet: www.umwelt.steiermark.at 

Durch die letzte Novelle zur Brauchtumsfeuer-Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18.05.2015  (LGBl. Nr. 38/2015) wird die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern geringfügig neu geregelt   (LGBl. Nr. 22/2011 i.d.F. LGBl. Nr. 38/2015).
Die Rechtsgrundlage bildet § 3 Abs. 4 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt i.d.F.  BGBl. I Nr. 97/2013.

 

Weitere Informationen dazu siehe: Brauchtumsfeuer in der Steiermark

Brennholzspende für betroffene Mitmenschen
Die Stadtgemeinde Liezen hat von einem Spender zur Verteilung an betroffene Menschen in der Stadt 100 Schüttraummeter Brenholz zur Verfügung gestellt bekommen.

Dieses Brennholz wird in der Stadt Liezen an Menschen, die in einer schwierigen finanziellen Lage sind, und nicht wissen, wie sie die gestiegenen Lebenserhaltungskosten bewerkstellingen sollen, verteilt. Bezugsberechtigte Personen können sich mit einem entsprechenden Einkommensnachweis im Bürgerservice der Stadt Liezen melden. Alle weiteren Informationen erhalten Sie bei uns vor Ort.

Anspruchsberechtigt sind Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Liezen haben und deren Haushaltseinkommen die nachfolgenden Grenzen nicht übersteigt:

- Alleinstehende Personen: € 1.392,--
- Ehepaare bzw. Haushaltsgemeinschaften: € 2.088,--
- Erhöhungsbeitrag pro Familienbeihilfe beziehendem Kind: € 418,--

Berechnungsgrundlage ist das Jahresgehalt. Wenn mehr als zwölf Monatsgehälter bezogen werden, so sind diese in die genannten Einkommensgrenzen einzurechnen. Als Monatsnettoeinkommen ist 1/12 des Jahresnettoeinkommens heranzuziehen.

Die Brennholzmenge ist auf 2 Schüttraummeter/Haushalt beschränkt!

Auch beim Transport des Brennholzes können wir im Bedarfsfall unterstützen.

Kontakt:
Bürgerservice Stadt Liezen
Tel.: 03612/22881-1
E-Mail: stadtamt@liezen.gv.at
Wahltag: Sonntag, 9. Oktober 2022  (Stichtag: 9. August 2022)

Wer ist zur Teilnahme an der Bundespräsidentenwahl berechtigt?

Zur Teilnahme an der Bundespräsidentenwahl am 9. Oktober 2022 sind Sie berechtigt, wenn Sie:

• österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich sind, spätestens am Wahltag (also am 9. Oktober 2022) 16 Jahre alt werden und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
• Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher sind, spätestens am Wahltag 16 Jahre alt werden und in das Wählerverzeichnis einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind.


Wie können Sie wählen, wenn Sie am Wahltag nicht Ihr Wahllokal in Ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde aufsuchen können?

Dazu benötigen Sie eine Wahlkarte. Mit dieser können Sie wie folgt Ihre Stimme abgeben:
• am Wahltag in jedem Wahllokal, • am Wahltag vor einer besonderen Wahlbehörde (sogenannte „fliegende Wahlkommission") oder
• sofort nach Erhalt der Wahlkarte im Weg der Briefwahl.

Als Auslandsösterreicherin oder als Auslandsösterreicher benötigen Sie auf jeden Fall eine Wahlkarte (ausgenommen, Sie können am Wahltag in der Gemeinde Ihrer Eintragung in die Wählerevidenz zufällig das für Sie zuständige Wahllokal aufsuchen)

Informationen zur Beantragung einer Wahlkarte finden Sie hier


Ab wann und wo können Sie die Ausstellung Ihrer Wahlkarte beantragen?

• Seit dem Tag der Wahlausschreibung,
• bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind, keinesfalls beim Bundesministerium für Inneres.

Als Auslandsösterreicherin oder als Auslandsösterreicher können Sie die Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat) anfordern.

Beantragen können Sie:

Schriftlich (auch per E-Mail, per Telefax oder, wenn vorhanden, Online, mit Handy-Signatur):
• bis spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag (Mittwoch, 5. Oktober 2022),
• bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag (Freitag, 7. Oktober 2022, 12 Uhr), wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.

Mündlich (nicht telefonisch):
• bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag (Freitag, 7. Oktober 2022, 12 Uhr