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Infos von A-Z

In etwa 300 Artikel erfahren Sie viele wichtige Informationen rund um die Stadt Liezen. Wenn Sie weitere Fragen haben, so scheuen Sie bitte nicht, mit uns in Kontakt zu treten. Fehlt aus Ihrer Sicht etwas, teilen Sie uns auch das mit, damit wir Ihnen so rasch wie möglich die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen können.

Stadtamt Liezen                                  Telefon: + 43 (0)3612/22 88 1-0
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A-8940 Liezen


Das Stmk. Veranstaltungsgesetz 2012 - StVAG ist seit 1. November 2012 in Kraft

Neu:

 

  • Erweiterung des Kreises, die nicht unter das Gesetz fallen (zB ortsfeste Veranstaltungsbetriebe für bestimmte Aktivitäten - Fußballplätze, Rodel-, Eislaufplätze usw)
  • Zwingende Verwendung eine Antragsformulars
  • Parteien und Beteiligte sind nur mehr Veranstalter, Bewilligungsinhaber, Gemeinde und Sicherheitsbehörde
  • Bewilligung der Veranstaltungsstätte nur mehr, wenn mehr als 10 Veranstaltungen im Jahr stattfinden.
  • Zwingende Fristen, bis wann die Veranstaltung zu melden (2 Wochen), anzuzeigen (6 Wochen) bzw. zu bewilligen (3 Monate) sind.
  • Mobile Veranstaltungen (Zirkus) brauchen nur mehr Bewilligung der Landesregierung und müssen die Veranstaltung bei der Gemeinde melden, keine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.
  • Detaillierte Auflistung der möglichen Auflagen.
  • Zuständigkeit der Gemeinde für Veranstaltungen bis 1000 Personen
  • Zwei kalte nichtalkoholische Getränke dürfen nicht teurer verkauft werden, als das am billigsten angebotene alkoholische Getränk

 

1. Das Gesetz gilt nicht für

 

  1. Veranstaltungen, die überwiegend Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- und Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen, sowie Ausstellungen in und von Museen;
  2. Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches und auf dem Gelände der genannten Einrichtung, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von Schülerinnen/Schülern oder Kindern oder jeweils von deren Erziehungsberechtigten
    durchgeführt werden;
  3. Veranstaltungen, die zur Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften gehören, und Veranstaltungen, die in den ausdrücklich der Religionsausübung gewidmeten Räumlichkeiten gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften stattfinden;
  4. Politische Veranstaltungen, die dem Versammlungsrecht unterliegen, samt den der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie der damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend der politischen Werbung dient;
  5. Veranstaltungen von Gebietskörperschaften und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts zu nationalen Anlässen;
  6. Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und auf Rechnung und Gefahr der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers in der betriebseigenen gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage durchgeführt werden;
  7. Darbietungen von Straßenkünstlerinnen/Straßenkünstlern, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen;
  8. Ortsfeste Veranstaltungsbetriebe und Kleinveranstaltungen im Rahmen diese Betriebes für Aktivitäten,
    a) zu deren sicherer Ausübung die Teilnehmerinnen/Teilnehmer durch eigenes Verhalten und Ausrüstung wesentlich beitragen können,
    b) zu deren Ausübung keine mit besonderen Betriebsgefahren verbundenen technischen Einrichtungen oder Geräte bereitgestellt oder verwendet werden und
    c) die im Freien zwischen 8 und 22 Uhr oder in geschlossenen Stätten stattfinden,
    wie z.B. der Betrieb von Schipisten, Golfplätzen, Langlaufloipen, Natureislaufplätzen, Naturrodelbahnen, Tennisplätzen oder Fußballplätzen;

 

2. Voraussetzungen für die Durchführung von Veranstaltungen

 

Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin/der Veranstalter die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und die Veranstaltung

1. gemeldet (§ 7) oder
2. angezeigt (§ 8) und bestätigt (§ 8 Abs. 9) oder
3. rechtskräftig bewilligt (§ 9 Großveranstaltung) wurde.

 

3. Meldepflichtige Veranstaltungen

 

Meldepflichtig sind folgende Veranstaltungen:

 

1. Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und nicht durch die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber durchgeführt werden;

2. mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe, die von einer Bewilligung nach § 10 umfasst sind;

3. Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind;

4. Kleinveranstaltungen.

 

Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung meldepflichtiger Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich zu melden.

Die Meldung hat verpflichtend mit einem Formular zu erfolgen.

 

4. Anzeigepflichtige Veranstaltungen

 

(1) Anzeigepflichtig sind alle Veranstaltungen, die nicht melde- oder bewilligungspflichtig sind.

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung anzeigepflichtiger Veranstaltungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen.

 

Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde spätestens vier Tage vor Veranstaltungsbeginn der Veranstalterin/dem Veranstalter hierüber eine Bestätigung auszustellen. Auch nach Ausstellung einer Bestätigung sind Vorschreibungen von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Abs. 5 zulässig.

 

5. Großveranstaltungen

 

(1) Großveranstaltungen sind, sofern sie nicht samt den verwendeten Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, bewilligungspflichtig.

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung einer Großveranstaltung spätestens drei Monate vor ihrem Beginn bei der Behörde schriftlich zu beantragen.


6. Parteien und Beteiligte

 

Parteien sind die Veranstalterinnen/Veranstalter bzw. bei der Bewilligung von Veranstaltungsstätten die Antragstellerinnen/Antragsteller sowie die Bewilligungsinhaberinnen/ Bewilligungsinhaber.

Die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde und die Gemeinden, in deren Gebiet die Veranstaltungsstätte liegt, sind in allen Verfahren betreffend Anzeige einer Veranstaltung, Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Großveranstaltung sowie Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltungsstätte zu hören. Ihnen sind sämtliche in Bescheidform ergehenden Erledigungen sowie behördliche Bestätigungen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

 

7. Zuständigkeiten:

 

Gemeinde

 

a) für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von bis zu 1.000 Personen,

nicht jedoch für

aa) Veranstaltungsstätten, die sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete erstrecken oder
ab) Veranstaltungsstätten für ortsfeste Veranstaltungsbetriebe (wenn an mehr als zehn Veranstaltungstagen im Kalenderjahr Veranstaltungen durchgeführt werden);

b) für Veranstaltungen in von der Gemeinde bewilligten Veranstaltungsstätten, die von einer solchen Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind;

c) für sonstige Veranstaltungen, bei denen gleichzeitig bis zu 1.000 Personen erwartet werden,

nicht jedoch für

ca) Veranstaltungen, deren Veranstaltungsstätte sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete erstreckt

oder

cb) Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind;

d) für mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe, wenn sie eigenständig oder im Zusammenhang mit einer Veranstaltung nach lit. b oder c durchgeführt werden;

 

Bezirksverwaltungsbehörde

 

für alle Veranstaltungsstätten, Veranstaltungen und Veranstaltungsbetriebe, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen;

 

Landesregierung

 

für die Bewilligung nach § 10 (ds mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe).


8. Begriffsbestimmungen:

 

  • ortsfester Veranstaltungsbetrieb: regelmäßige oder dauernde Veranstaltung, bei der Veranstaltungsstätten zur eigenen Belustigung oder Ertüchtigung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer bereitgestellt werden;
  • mobiler Veranstaltungsbetrieb: Veranstaltung derselben Veranstalterin/desselben Veranstalters, die darauf ausgerichtet ist, abwechselnd an verschiedenen Veranstaltungsorten dieselben Veranstaltungsbetriebseinrichtungen zur eigenen Belustigung oder Ertüchtigung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer bereitzustellen;
  • mobile Veranstaltung: Veranstaltung derselben Veranstalterin/desselben Veranstalters, die darauf ausgerichtet ist, als gleichartige Veranstaltung abwechselnd an verschiedenen Veranstaltungsorten unter Verwendung derselben Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt zu werden;
  • Kleinveranstaltungen: Veranstaltungen, zu denen während der Veranstaltungsdauer nicht mehr als 300 Personen erwartet werden oder die an einem Veranstaltungstag gleichzeitig von nicht mehr als 300 Personen besucht werden können und bei denen

      a) keine Gefährdung im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 1 zu erwarten ist,
      b) die Veranstaltungszeit zwischen 8 und 22 Uhr liegt und
      c) die Veranstaltungsdauer nicht mehr als drei Veranstaltungstage beträgt;

 

9. Strafen

 

Verwaltungsübertretungen nach dem Veranstaltungsgesetz sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.

 

10. Übergangsbestimmungen:

 

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Betriebsstätten (§ 21 ff Veranstaltungsgesetz 1969), die der Abhaltung von Veranstaltungen dienen, sowie Motorsportanlagen (§ 22b Veranstaltungsgesetz 1969) gilt Folgendes:

 

1. Die Genehmigungen bleiben vorläufig aufrecht. Die Stätten gelten als Veranstaltungsstätten nach diesem Gesetz, wobei sich auch die behördliche Zuständigkeit nach diesem Gesetz richtet.

2. Die bestehenden Betriebsstätten müssen jedoch hinsichtlich Flucht und Rettung, Fluchtwegkennzeichnung, Notbeleuchtung, Blitzschutz und brandschutztechnischer Anforderungen nachgerüstet werden, wenn sie den erforderlichen Mindeststandards nicht entsprechen. Diese Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung eine Prüfbescheinigung gemäß § 20, die auch die Einhaltung oder Nachrüstung der in der Verordnung festgelegten Mindeststandards bestätigen muss, vorgelegt wird.

Verlustanzeigen sind im Fundamt der Gemeinde zu erstatten, wenn es sich um verlorene oder vergessene Gegenstände handelt.

 

Für die Ausstellung von "Verlustanzeigenbestätigungen" ist eine Bundesverwaltungsabgabe von € 2,10 zu entrichten;

dies neben der gem. § 14 TP 14 Abs. 1 GebG zu entrichtenden Zeugnisgebühr von € 14,30, die nur dann entfällt, wenn die Bestätigung an eine vom Verlustträger verschiedene Person oder Behörde gerichtet (adressiert) ist.

Ihr Recht auf gute Verwaltung

Infos und Details finden Sie im beigefügten Dokument bzw. unter volksanwaltschaft.gv.at
 Infos dazu siehe:  www.liezen.at/de/stadtarchiv und dann unter "Stadtarchiv durchsuchen" VOLKSBEGEHREN eingeben oder klicken Sie hier

1. So funktioniert ein Volksbegehren


Ein Volksbegehren ist der Antrag von BürgerInnen auf ein Gesetzgebungsverfahren im Nationalrat. Es verläuft in zwei Schritten:


a) Als ersten Schritt müssen mindestens 0,1 Prozent der österreichischen Wahlberechtigten eine Unterstützungserklärung für ein Volksbegehren abgeben, damit es zu Stande kommt. 

b) Danach müssen mindestens 100.000 Stimmberechtigte, oder ein Sechstel der Wahlberechtigten von mindestens drei Bundesländern, das Volksbegehren unterschreiben, damit es im Nationalrat behandelt wird.


Mehr zum Thema: Nähere Infos und 

aktuell registrierte Volksbegehren

2. Unterstützungs​erklärung abgeben

Personen, die in Österreich wahlberechtigt sind *), können Volksbegehren unterstützen. Dies ist online mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte oder persönlich in jedem Gemeindeamt möglich.


Online: 

- Sie können die Unterstützungserklärung für ein Volksbegehren online abgeben.

- Nötig: Handy-Signatur oder ID Austria


Persönlich im Gemeindeamt: 

- Sie können im Bürgerservice im Rathaus der Stadt Liezen ein derzeit registriertes Volksbegehren mit Ihrer Unterschrift unterstützen. 

- Nötiges Dokument: Amtlicher Lichtbildausweis 


*) Wer ist berechtigt, eine Unterstützungserklärung zu unterschreiben:

Die oder der Unterstützungswillige muss zum Nationalrat wahlberechtigt sein (österreichische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 16. Lebensjahres am Tag der Unterstützung, kein Ausschluss vom Wahlrecht) und darf nicht bereits eine Unterstützungserklärung für das gegenständliche Volksbegehren abgegeben haben. Liegt bereits eine Unterstützungserklärung vor, so wird eine weitere Unterstützung durch die Datenanwendung des Zentralen Wählerregisters automatisch verhindert.


Anrechnung der Unterschrift:

Durch Ihre Unterstützungserklärung ist in weiterer Folge keine gesonderte Unterschrift auf der Stimmliste erforderlich, da Ihre Unterschrift automatisch angerechnet wird.


Zuständige Stelle:

Bei Fragen wenden Sie sich an das Bürgerservice der Stadt Liezen  unter +43 3612 22881  bzw. Stadtamt@liezen.at 


3. Volksbegehren unterschreiben

Personen, die in Österreich wahlberechtigt*) sind, können Volksbegehren unterschreiben. Dies ist online mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte oder persönlich in jedem Gemeindeamt möglich.


Online:  - Sie können ein Volksbegehren online unterschreiben.

- Nötig: Bestehende Handysignatur oder ID Austria


Persönlich im Gemeindeamt: 

- Sie können im Bürgerservice im Rathaus der Stadt Liezen ein derzeit registriertes Volksbegehren mit Ihrer Unterschrift unterstützen. 

- Benötigtes Dokument: Amtlicher Lichtbildausweis 


*) Wer ist berechtigt, ein Volksbegehren zu unterschreiben:

Die oder der Unterstützungswillige muss zum Nationalrat wahlberechtigt sein (österreichische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 16. Lebensjahres am Tag der Unterstützung, kein Ausschluss vom Wahlrecht) und darf nicht bereits eine Unterstützungserklärung für das gegenständliche Volksbegehren abgegeben haben. Liegt bereits eine Unterstützungserklärung vor, so wird eine weitere Unterstützung durch die Datenanwendung des Zentralen Wählerregisters automatisch verhindert.


Informationen zur Aktivierung der ID Austria erhalten sie bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen