Gemeindekennziffer: 61259

Infos von A-Z

In etwa 300 Artikel erfahren Sie viele wichtige Informationen rund um die Stadt Liezen. Wenn Sie weitere Fragen haben, so scheuen Sie bitte nicht, mit uns in Kontakt zu treten. Fehlt aus Ihrer Sicht etwas, teilen Sie uns auch das mit, damit wir Ihnen so rasch wie möglich die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen können.

Stadtamt Liezen                                  Telefon: + 43 (0)3612/22 88 1-0
Rathausplatz 1                                    E-Mail: stadtamt@liezen.at
A-8940 Liezen


Die wesentlichen Eckpunkte dieses Gesetzes lauten:

• Beantragung von Wahlkarten
  Die Beantragung einer Wahlkarte bzw. Stimmkarte muss künftig schriftlich oder mündlich erfolgen. Eine telefonische Beantragung ist ausgeschlossen. Die Identität der antragstellenden Person muss jedenfalls stattfinden, etwa durch      Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises oder durch die Angabe der Passnummer.

• Änderung bei der Frist für das Rücklangen von Wahlkarten
  Die Frist für das Rücklangen der Wahlkarten oder Stimmkarten wird geändert, um eine Stimmabgabe nach Schließen des letzten Wahllokals und somit nach Veröffentlichung der ersten Hochrechnungen in den Massenmedien mit   hundertprozentiger Sicherheit zu verhindern. Damit wird sichergestellt, dass nur Wahlkarten, die am Wahltag um 17.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sind, in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden.

• Änderung der Gründe für einen Ausschluss vom Wahlrecht
  In Reaktion auf das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Sache "Frodl gegen Österreich" (am 4. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsen), werden Personen nur dann vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn der Ausschluss als Einzelfallentscheidung durch ein Gericht erfolgt.

• Wahlrecht für "Mitglieder regierender Häuser"
Der Wahlausschließungsgrund "Mitglied regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben" bei Bundespräsidentenwahlen fällt weg.

Inkrafttreten mit 1. Oktober 2011

 

Weiter Details siehe: 

www.oesterreich.gv.at 
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

Hauptgesichtspunkte

Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte: 

Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.



Weitere Informationen erhalten sie 

hier.


Weiterführende Links
Bundesgesetzblatt I Nr. 7/2023 (→ RIS)
Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
Initiativantrag (→ Parlamentsdirektion)  
Wäsche- und Bügelservice (pro mente Steiermark)

Im großzügigen Arbeitsbereich des Wäsche- und Bügelservice erledigen Sie Wäsche- und Bügelarbeiten für Privathaushalte, Gastronomie, Handel und Gewerbe. Auf Wunsch der Kund*innen werden im Raum Liezen die Kleidungsstücke zur Reinigung abgeholt und danach auch wieder zugestellt.

 

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Tel. +43 050 441 390

E-Mail: buegelservice-li@promentesteiermark.at

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag: 8.00 bis 16.00 Uhr


 


 

Die Stadtgemeinde Liezen fördert die Schafftung von qualifizierten Arbeitsplätzen.

Voraussetzungen:

- Industrie- oder Gewerbebetrieb - kein Handels- oder Dienstleistungsbetrieb
- mindestens 3 neue Arbeitsplätze werden geschaffen
- diese müssen mindestens 5 Jahre gehalten werden (Berichtspflicht)

Höhe:

€ 1.090,-- bis 50 % Beschäftigungsausmaß 
€ 2.180,-- ab 50 % Beschäftigungsausmaß

pro neu geschaffenen Arbeitsplatz

Abwicklung:

- Formloses Schreiben an die Stadtgemeinde mit erforderlichen Daten oder telefonische Kontaktaufnahme
- Förderungsbedingungen werden in einem Vertrag festgeschrieben
- Gegenverrechnung der Förderung mit der Kommunalsteuerschuld (keine direkte Auszahlung)

1996 fiel der Startschuss für den Wirtschaftspark Liezen. Mittlerweilse sind 32 Unternehmen im WP Liezen beheimatet..


Doch wer sind diese Firmen, die im WP Liezen über 29.000 m² Grundfläche, davon 12.000 m² Büro, Werkstatt- und Lagerflächen, Ausstellungsräume sowie über einen bestens ausgestatteten Seminarrraum verfügen?


Welche Firmen im Wirtschaftspark anzutreffen sind finden Sie auf der Homepage vom Wirtschaftspark Liezen

Witwen/Witwerpension

Allgemeines zur Witwer- bzw. Witwenpension
Die Witwer- bzw. Witwenpension ist eine Leistung, die dem hinterbliebenen Ehemann oder der hinterbliebenen Ehefrau eine soziale Absicherung garantieren soll.

Anspruchsvoraussetzungen:
eine Pension gebührt dem Witwer oder der Witwe bei Tod einer Pensionsversicherten oder eines Pensionsversicherten bzw. einer Pensionsbezieherin oder eines Pensionsbeziehers
es muss eine Mindestversicherungszeit der Verstorbenen oder des Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen


Die Witwer- bzw. Witwenpension muss beantragt werden.

Frist:
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Versicherten oder der Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu erhalten.

Achtung:
Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung.

zuständige Behörde:
jener Versicherungsträger, bei dem der Versicherte oder die Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war

erforderliche Unterlagen:
Formular "Antrag auf Witwer-/Witwenpension"

Hinweis: Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.

TIPP:  Informationen zur Witwen- bzw. Witwenpension erhalten Sie u.a. beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung.


Benötigte Dokumente:

-Sterbeurkunde, (wenn der Verstorbene noch keine Pension bezogen hat zusätzlich Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis),

-Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Heiratsurkunde der Witwe;

-Pensionsnachweis des Verstorbenen und Einkommensnachweis der Witwe.

-Falls Kinder aus der Ehe stammen, die Geburtsurkunden der Kinder (Fragebogen Kinderziehungszeiten).

-Alle Dokumente werden  von den zuständigen Behörden gebührenfrei ausgestellt.

Anträge an die zuständigen Versicherungsträger schicken. (Für Arbeiter und Angestellte an die PVA Landesstelle Stmk., Eggenberger Straße 3, 8021 Graz)

Anträge erhältlich im Bürgerservice oder unter:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_und_pension/pension/2/6.html

 

Wohnungssicherung - Angst vor Delogierung?

Caritas bietet HILFE für Menschen in Not.

Wenn Sie Probleme mit der Bezahlung Ihrer Miete haben.
Wenn Sie ein Mahnschreiben Ihres Vermieters erhalten haben.
Wenn Sie Fragen haben zu Anträgen der Wohnbeihilfe oder zu mietrechtlichen Angelegenheiten.
Wenn Sie Rat und Hilfe brauchen bei drohender Delogierung.

ZIELE
- Früherkennung der Delogierungsgefährdung
- fristgerechte Intervention
- nachhaltige Wohnungssicherung

Kontakt
Wohnungssicherung
Eggenberger Gürtel 38
8020 Graz


Ansprechperson:

DSA Johannes Brudnjak
j.brudnjak@caritas-steiermark.at


Tel: +43 (0) 316 / 8015-755 oder 0676 88015 725

Nähere Informationen hier


Wohnunterstützung

Die WOHNBEIHILFE heißt jetzt WOHNUNTERSTÜTZUNG!

 

Informationen zur WOHNUNTERSTÜTZUNG siehe: http://www.soziales.steiermark.at/cms/beitrag/10363956/5361/


Antragsformular können ebenfalls dort heruntergeladen werden.