Gemeindekennziffer: 61259

Brauchtumsfeuer

Das Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich, nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich außerhalb von Anlagen ist ganzjährig verboten.

Die Gartenabfälle sind daher in Liezen, im Rahmen der Müllabfuhr über die Biotonne, zu entsorgen, oder im eigenen Garten zu kompostieren.

Von diesem Verbot sind ausgenommen: Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen.

Brauchtumsveranstaltungen:

• Osterfeuer am Karsamstag; das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig;

• Sonnwendfeuer (21. Juni); sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig. Sollte der 21. Juni auf einen Sonntag fallen, so ist das Feuer an diesem Tag oder am vorangegangenen Samstag möglich.

• Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese Feuer sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen).

Das Abbrennen biogener Materialien an anderen Tagen (z.B. die Verlegung wegen Schlechtwetters) ist unzulässig.

Sicherheitsvorkehrungen

(1) Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zB durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.

(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.

(3) Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

1. 50 m zu Gebäuden;
2. 100 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen;
3. 100 m zu Energieversorgungsanlagen;
4. 40 m zu Baumbeständen, Büschen, Wald und sonstigen Hecken.

(4) Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen. Das Feuer ist verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.

(5) Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag zu erteilen.

Die Entzündung größerer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch zwölf Stunde vorher, anzuzeigen.

Ausgenommen vom Verbrennungsverbot sind jene biogene Abfälle, die eine Verwertung der übrigen gefährden oder erschweren würden, wie zum Beispiel solche, die mit einer schweren Pflanzenkrankheit konterminiert sind. Für die Ausnahme ist eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft erforderlich.

Nähere Informationen im Internet: www.umwelt.steiermark.at