Gemeindekennziffer: 61259

Kinderbetreuungsbeihilfe

Das Land Steiermark gewährt eine Kinderbetreuungsbehilfe, welche nach Einkommen und Familiengröße gestaffelt ist.

Für jene Kinder, für die die Erhalterin/der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die Arbeitgeber/der Arbeitgeber einer Tagesmutter/eines Tagesvaters bereits einen Sozialstaffel-Beitragsersatz gemäß den §§ 6b und 6c unter Einhaltung der vom Land Steiermark vorgegebenen Sozialstaffel bezieht, kann keine Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gewährt werden.

Dies gilt ab 2011 für den Städtischen und Heilpädagogischen Kindergarten, sowie für das Kinderhaus für Kinder von 3 Jahren bis 6 Jahren.

Besucht Ihr Kind erstmals den Kindergarten, so können Sie ein entsprechendes Antragsformular im Bürgerservice beziehen. Anträge müssen innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Besuches gestellt werden, damit die Kinderbetreuungsbeihilfe rückwirkend gewährt wird.

Bitte beachten Sie, dass Sie gleichzeitig mit dem Antrag einen Lohnzettel, die Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt über das abgelaufene Kalenderjahr bzw. einen Einkommenssteuerbescheid vorlegen müssen.

Weitere Informationen: www.kinderbetreuung.steiermark.at  oder auf der Seite 

"Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe"