Gemeindekennziffer: 61259

Haustier vergraben bzw. bestatten

Grundsätzlich sind tote Tiere aus seuchenhygienischen Gründen entsorgungspflichtig. Die Eigentümerin/der Eigentümer ist verpflichtet, tote Tiere an eine zugelassene Einrichtung zu übergeben (z.B. Sammelstelle in den Gemeinden, Tierkörperbeseitigung, Tierfriedhof, Heimtierkrematorium).

 

Jedoch ist das Vergraben eines einzelnen Haustieres (Hunde, Katzen, Kleintiere) auf dem eigenen Grund des Tierhalters gestattet, sofern

 

1. es sich nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere oder als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, handelt, und

 

2. dies auf eigenem Grund des Tierhalters geschieht, und

 

3. es sich nicht um Kadaver von Tieren, die Träger einer Tierseuche oder seuchenverdächtig waren, handelt.