Gemeindekennziffer: 61259

Feuerwerk - Böllerschießen

Mit dem Pyrotechnikgesetz 2010 wurde der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper) sowie das Böllerschießen neu geregelt.

 

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet ganzjährig verboten. Der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister steht es frei, mit Verordnung teilweise Ausnahmen zu gestatten.

 

Für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F3, F4, T2 und S2 und für das Böllerschießen ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.

 

Siehe auch

 

Kategorisierung der Feuerwerkskörper

 

§ 11. Feuerwerkskörper werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem
Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

 

1. Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;

 

2. Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;

 

3. Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;

 

4. Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater

 

§ 12. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

 

1. Kategorie Ti: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen;

 

2. Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.

 

Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände

 

§ 13. Von §§ 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

1. Kategorie Pl: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen;
2. Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind.

Kategorisierung der pyrotechnischen Sätze

§ 14. (1) Pyrotechnische Sätze werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und  dem Grad ihrer Gefährlichkeit unterteilt in:

1. Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze, von denen nur geringe Gefahr ausgeht;
2. Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnis verwendet werden
dürfen.

 

(2) Der Bundesminister für Inneres legt mit Verordnung die pyrotechnischen Sätze der Kategorie S1 fest. Die darin nicht genannten Sätze gelten als solche der Kategorie S2.