Gemeindekennziffer: 61259

Diplomatische Beglaubigung oder Legalisierung

Ausländische Dokumente aus Staaten, die nicht Mitglieder des Haager Beglaubigungsübereinkommens sind bzw keine bilateralen Verträge mit Österreich bestehen, müssen nach Abschluss des innerstaatlichen Beglaubigungsweges im Herkunftsstaat zwingend vom dortigen Außenministerium letztbeglaubigt, sodann grundsätzlich von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Herkunftsstaat der Urkunde überbeglaubigt sein, um in Österreich Rechtsgültigkeit zu erlangen.

 

Können Dokumente diese Erfordernisse NICHT aufweisen, müssen sie jedenfalls vom Außenministerium des Herkunftsstaates sowie von der ausländischen Vertretungsbehörde in Österreich überbeglaubigt sein, bevor sie vom Legalisierungsbüro letztbeglaubigt werden können.

Legalisierung: beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

 

Diplomatische Beglaubigung = Beglaubigung der Unterschrift des Legalisationsvermerkes (= Bestätigung der Echtheit der Apostille auf der Urkunde durch das Außenministerium des Ausstellungslandes) auf der ausländischen Urkunde durch die Österreichische Botschaft im Ausstellungsland

 

Innerstaatlicher Beglaubigungsweg in Österreich:

1. Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, das für das Standesamt zuständig ist

2. Amt der zuständigen Landesregierung in den jeweiligen Landeshauptstädten

3. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien

4. zuständige ausländische Botschaft bzw das Konsulat (meist in Wien)



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