Gemeindekennziffer: 61259

Infos von A-Z

In etwa 300 Artikel erfahren Sie viele wichtige Informationen rund um die Stadt Liezen. Wenn Sie weitere Fragen haben, so scheuen Sie bitte nicht, mit uns in Kontakt zu treten. Fehlt aus Ihrer Sicht etwas, teilen Sie uns auch das mit, damit wir Ihnen so rasch wie möglich die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen können.

Stadtamt Liezen                                  
Rathausplatz 1 

A-8940 Liezen


Telefon: + 43 3612 22 88 1-0

Email: stadtamt@liezen.gv.at

Web: www.liezen.gv.at

 



In die EU-Wählerevidenzen der Gemeinde sind UnionsbürgerInnen einzutragen, die vor dem 1. Jänner d. J. der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sind und


1. die österr. Staatsbürgerschaft besitzen und ihren HWS in Österreich haben,

2. die österr. Staaatsbürgerschaft besitzen, ihren HWS im Ausland und einen Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz gestellt haben;

3. die nicht die österr. Staatsbürgerschaft besitzen, ihren HWS in einer österr. Gemeinde und einen Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz gestellt haben;


Für die Übermittlung der Daten der zentralen Europa-Wählerevidenz sind folgende UnionsbürgerInnen zu berücksichtigen:

1. österr. StaatsbürgerInnen mit HWS in einem Mitgliedsstaat der EU, die einen Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz gestellt haben;

2. nicht österr. StaatsbürgerInnen mit HWS in einer österr. Gemeinde, die einen Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz gestellt haben.


Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Familienunterhalt/Partnerunterhalt für Zivildienstleistende

Während der Ableistung des Zivildienstes besteht - bei Zutreffen der Voraussetzungen - Anspruch auf Familienunterhalt/Partnerunterhalt für:

die Ehefrau des Zivildienstleistenden die Kinder, die der Zivildienstleistende oder seine nicht dauernd getrennt lebende Ehefrau Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezieht andere Personen, sofern der Zivildienstleistende aufgrund einer im Familienrecht begründeten gesetzl. Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat (zB außereheliche Kinder, geschiedene Frau) den eingetragenen Partner (nach dem Eingetragene Partnerschafts-Gesetz)

Wohnkostenbeihilfe für Zivildienstleistende
Die Wohnkostenbeihilfe dient zur Abdeckung jener Kosten, die dem Zivildienstleistenden nachweislich für die erforderliche Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Zivildienstleistende einen selbständigen Haushalt führt.

 

Formulare sind auf der Bundesheerhomepage oder auch auf der Homepage der Zivildienstserviceagentur zu finden.


Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundeskanzleramt - Zivildienstserviceagentur 

1030 Wien, 

Marxergasse 2 

01/585 47 09 

info@zivildienst.gv.at 

https://www.zivildienst.gv.at

Antragsformular für Beitrag der Stadtgemeinde Liezen für die Beschaffung männlicher Zuchttiere 

Zweitwohnsitzabgabe

Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) verwendet wird.


Abgabepflichtige


Abgabepflichtige sind die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.


Wird eine Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaberinnen/ der Inhaber verantwortlich.


Höhe der Abgabe


Die zu entrichtende Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung wie folgt festgelegt:


pro m² Nutzfläche       10,00 €/Jahr


Ausnahmen von der Abgabepflicht der Zweitwohnsitzabgabe:


  1. Ausgenommen von der Abgabe sind insbesondere Wohnungen, die:
  2. nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken (Pendler), Ausbildungszwecken, Zweck des Studiums, der Lehre sowie des Präsenz- und Zivildienstes dienen;
  3. land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, wie der Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen dienen;
  4. von Eigentümerinnen und Eigentümern aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden;
  5. von Pflegenden genutzt werden oder einem Pflegeaufenthalt dienen.



Wohnungsleerstandsabgaben


Den Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen gemäß § 3 Abs. 4 StZWAG, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.


Abgabepflichtige sind die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.


Höhe der Abgabe


Die zu entrichtende Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung wie folgt festgelegt:


pro m² Nutzfläche       10,00 €/Jahr


Ausnahmen von der Abgabepflicht der Wohnungsleerstandsabgabe


  1. Wohnungen im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung
  2. Wohnungen im Eigentum von Gebietskörperschaften
  3. Bauten mit bis zu drei Wohnungen, in denen die Eigentümerinnen/Eigentümer des Baus in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben
  4. betrieblich bedingte Wohnungen einschließlich solcher land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe
  5. Wohnungen, die anlässlich notwendiger Instandsetzungsarbeiten nicht länger als 26 Kalenderwochen im Jahr leerstehen
  6. Wohnungen, die von den Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Wohnsitz verwendet werden
  7. Vorsorgewohnungen für Kinder, höchstens jedoch eine Vorsorgewohnung pro Kind in der Steiermark
  8. Wohnungen, die aufgrund behördlicher Anordnungen nicht vermietbar sind
  9. Bauten mit einer Wohnung oder mehreren Wohnungen für die das Bundesdenkmalsamt mit Bescheid die Denkmaleigenschaft festgestellt hat
  10. Wohnungen, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder aufgrund von Staatsverträgen errichteter Organisationen oder als exterritorial anerkannte Personen stehen, insoweit diese Wohnungen zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken für Personen verwendet werden, die als exterritorial anerkannt sind.