Gemeindekennziffer: 61259

Infos von A-Z

In etwa 300 Artikel erfahren Sie viele wichtige Informationen rund um die Stadt Liezen. Wenn Sie weitere Fragen haben, so scheuen Sie bitte nicht, mit uns in Kontakt zu treten. Fehlt aus Ihrer Sicht etwas, teilen Sie uns auch das mit, damit wir Ihnen so rasch wie möglich die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen können.

Stadtamt Liezen                                  
Rathausplatz 1 

A-8940 Liezen


Telefon: + 43 3612 22 88 1-0

Email: stadtamt@liezen.gv.at

Web: www.liezen.gv.at

 



Allgemeine Informationen
Bei einer Eheschließung im Ausland kann die dort zuständige Heiratsbehörde von Ihnen ein Ehefähigkeitszeugnis verlangen. Durch das Ehefähigkeitszeugnis wird Ihnen von Ihrem zuständigen Standesamt in Österreich bescheinigt, dass der Schließung einer Ehe keine Hindernisse im Weg stehen.

 

Hinweis:
Durch Abkommen mit Deutschland, Italien und der Schweiz kann das ausländische Standesamt das Ehefähigkeitszeugnis auch direkt von dem für Sie zuständigen Standesamt in Österreich einholen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Standesamt, welche Unterlagen in Ihrem individuellen Fall benötigt werden.

 

TIPP:
Kontaktieren Sie in jedem Fall vor der geplanten Eheschließung Ihr zuständiges Standesamt in Österreich, beispielsweise um die Namensführung in der Ehe  zu klären.

Zuständig in Liezen: Standesamt - Panja Lammer +43 3612 22881 DW 111, Amel Muhamedbegovic  DW 109 oder Karin Lechner DW 127

 

Fristen.
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses sollte frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin beantragt werden, da es nur maximal sechs Monate gültig ist.

 

Zuständige Stelle.
Die Personenstandsbehörde, die für den Wohnsitz oder Aufenthalt des Verlobten oder der Verlobten örtlich zuständig ist:
- das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- in Statutarstädten : das Standesamt des Magistrats
- in Wien: die Standesämter in Wien . 

Besteht kein Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes im Inland zuständig. In allen anderen Fällen kontaktieren Sie das Magistrat in Wien, Magistratsabteilung 26, Fachbereich Personenstand.

 

 

Weitere Infos zu den Gebühren etc. erhalten Sie im Internet unter www.oesterreich.gv.at:  Ehefähigkeitszeugnis

Seit 1. Jänner 2019 gibt es die Ehe für Alle bzw die Möglichkeit für heterosexuelle Paare, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen.

 

Welche Unterschiede es dabei gibt, sind im Anhang ersichtlich.


Weitere Informationen erhalten Sie auch hier!

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Standesamt der Stadtgemeinde Liezen: +43 3612 22881

Panja Lammer - DW 111, Amel Muhamedbegovic DW 109, Karin Lechner - DW 127

 

"Ehegemeinschaftszeugnisse" werden bei der Beantragung einer Witwen/Witwerpension benötigt. Sie bestätigen, dass die Ehe bis zum Ableben einer der Partner aufrecht war.


Benötigte Dokumente: keine


Gebühren:
KEINE - "Gebührenfrei gem. § 106 ASVG" oder "Gebührenfrei gem. § 64 Abs. 2 KOVG"


"Ehegemeinschaftszeugnisse" werden von den Meldeämtern bzw. Standesämtern ausgestellt.

Ab sofort (17.1.2023) gibt es keine Beschränkungen mehr die Personenanzahl betreffend, welche an einer Trauung am Standesamt Liezen teilnehmen dürfen.


Speisen und Getränke sind untersagt!

 

 

Exklusivtrauungen (= Trauung auf der Hintereggeralm) werden je nach Witterung wieder durchgeführt!



Die Stadtverwaltung - und auch das Standesamt - sind für Ihre Anfragen zu den Parteienverkehrszeiten (Montag, Mittwoch und Freitag von 8 - 12 Uhr, Dienstag von 8 - 16 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 14 - 16 Uhr) erreichbar.


Telefonisch und per E-Mail sind wir aber auch außerhalb dieser Zeiten erreichbar:

E-Mail-Adresse: stadtamt@liezen.gv.at

Telefonnummer: 03612/22881 



In Österreich kommt eine rechtsgültige Ehe nur dann zustande, wenn sie vor einem Standesbeamten/einer Standesbeamtin geschlossen wird. Heiraten kann man bei jedem Standesamt in Österreich. Seit 1.11.2013 kann auch bei JEDEM Standesamt die "Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit" (= früher Aufgebot) gemacht werden.

Trauzeugen sind seit 1.11.2014 NICHT mehr notwendig!

Die Ermittlung der Ehefähigkeit kann frühestens sechs Monate vor der beabsichtigten Eheschließung erfolgen. Dabei müssen beide Verlobten anwesend sein.

 




Spezielle Anfragen richten Sie bitte an das Standesamt der Stadt Liezen unter der Telefonnummer: +43(0)3612/22 88 1 DW DW 111 - Panja Lammer, DW 109 - Amel Muhamedbegovic, DW 127 - Karin Lechner


Weitere Informationen finden Sie auch unter 

www.oesterreich.gv.at

 


 

Die für die Ermittlung der Ehefähigkeit notwendigen Unterlagen finden Sie am "Merkblatt Eheschließung"

Eislaufplatz
Mitten im Zentrum von Liezen, gegenüber der Ennstalhalle an der Fußgängerzone / Bahnhofweg steht Ihnen ein neue angelegter Kunsteisplatz zur Verfügung.


Infos zu den Öffnungszeiten und Tarifen finden Sie hier.

Primär als Sporthalle konzipiert, verfügt die Ennstalhalle über alle Einrichtungen, die für den Schulsport, aber auch für größere Veranstaltungen benötigt werden. Bei der Planung der Halle wurde besonderes Augenmerk auf eine vielseitige Verwendbarkeit gelegt und so kann sie binnen kurzer Zeit von der Sporthalle zu einer erstklassigen Veranstaltungshalle umfunktioniert werden.

Umfassende Informationen zur Ennstalhalle Liezen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Prospekt in PDF-Format.

Essen Zuhause (Essen auf Rädern)

Essen Zuhause täglich warm.

 

In Liezen stellt der Pflegeverband Liezen täglich warmes Essen zu.


Melden sie sich auf der Stadtgemeinde Liezen im Bürgerservice an. 

Füllen sie das Formular (unter Service - Formulare - Soziales - Essen auf Rädern) aus und senden es mit den 

dazugehörigen Unterlagen an stadtamt@liezen.gv.at.

 

Nähere Informationen unter:

http://www.pflegeverband-liezen.at/

Pflegeverband Liezen

Fronleichnamsweg 4/2/1

8940 Liezen


Bereichsleiterin Essen auf Rädern 

Frau Günther Sabrina

Tel: +43 (0) 676 84 63 97 35

E-Mail: essenaufraedern@pflegeverband-liezen.at

 

EU-Mitgliedstaaten

Seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) durch die sechs Gründungsmitglieder im Jahre 1951 hat sich die Europäische Union mehrmals vergrößert. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches sind 27 Länder Mitglieder der Europäischen Union.



Weitere Infos siehe hier!

Wahltag: 9. Juni 2024

 

Stichtag: 26. März 2024

 

Die Funktionsperiode des Europäischen Parlaments dauert fünf Jahre; die Wahl wird in allen Mitgliedstaaten im gleichen Zeitraum abgehalten: von 6. bis 9. Juni 2024. In Österreich wird der Wahltermin (formell) durch die Bundesregierung festgelegt. Im Rahmen dieser Ausschreibung wird auch ein Stichtag bestimmt, nachdem sich verschiedene für die Durchführung der Europawahl betreffende Fristen richten.

 

Für Österreich können bei der Europawahl am 9. Juni 2024 für die Wahlperiode 2024-2029 insgesamt 20 Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden.

 

Zur Teilnahme an der Europawahl 2024 (aktives Wahlrecht) sind Sie berechtigt, wenn Sie:

  • spätestens am Tag der Wahl (9. Juni 2024) das 16. Lebensjahr vollenden, d.h. spätestens an diesem Tag Ihren 16. Geburtstag feiern
  • Österreicherin/Österreicher oder Unionsbürgerin/Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich sind oder Auslandsösterreicherin/Auslandsösterreicher
  • am Stichtag (26. März 2024) in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind (sofern Sie nicht Auslandsösterreicherin/Auslandsösterreicher sind)
  • und kein Wahlausschließungsgrund im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung vorliegt.


Um bei der Europawahl gewählt zu werden (passives Wahlrecht), muss eine Bewerberin/ein Bewerber bei der Europawahl aktiv wahlberechtigt sein und darüber hinaus spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (d.h. spätestens am 9. Juni 2024 den 18. Geburtstag feiern). Es darf kein Ausschluss von der Wählbarkeit gegeben sein.


Weitere Informationen erhalten sie hier:


Wie beantrage ich eine Wahlkarte?

Beantragung der Wahlkarte - Europawahl 2024 Neu

Ab sofort ist die Online-Beantragung der Wahlkarte für die Europawahl über ein digitales Amtsservice (Online-Service "Wahlkarte beantragen" über oesterreich.gv.at) möglich.


Wer wahlberechtigt und voraussichtlich am Wahltag verhindert ist, seine Stimme im Wahllokal abzugeben, kann eine Wahlkarte beantragen. Gründe für eine solche Verhinderung sind z.B. Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt. Das gilt auch für Wahlberechtigte, für die der Besuch des zuständigen Wahllokals unmöglich ist (beispielsweise gebrechlichen Personen oder Häftlingen).


Die Wahlkarte muss bei der Gemeinde, in der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, beantragt werden.


Die Beantragung ist auf folgende Arten möglich:


Schriftlich bis spätestens Mittwoch, 5. Juni 2024 beantragt werdenper formlosem schriftlichem Antrag, per E-Mail, Fax oder online: über ein digitales Amtsservice (Online-Service "Wahlkarte beantragen" über oesterreich.gv.at) (innerhalb der Antragsfristen!) oder (je nach Verfügbarkeit der Gemeinde) über ein Online-Portal (voraussichtlich ab 26. März 2024 möglich)


Mündlich bei persönlichem Erscheinen bis spätestens Freitag, 7. Juni 2024, 12.00 Uhr


Bei persönlicher Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person, kann eine schriftlicher Antrag bis spätestens Freitag, 7. Juni 2024, 12.00 Uhr gestellt werden. Die Vollmacht muss auf die bevollmächtigte Person lauten.


Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ist grundsätzlich ab Ausschreibung der Wahl möglich.


Telefonisch kann die Wahlkarte nicht beantragt werden.


Erforderliche Angaben bzw. Beilagen:


  • Für persönliche (mündliche) Wahlkartenanträge wird ein Identitätsdokument benötigt (idealerweise ein amtlicher Lichtbildausweis, z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein).


  • Bei schriftlicher Antragstellung ist die Identifizierung entweder durch Angabe der Reisepassnummer oder durch Übermittlung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde möglich.


  • Wird die Wahlkarte mittels qualifizierter elektronischer Signatur (z.B. mit ID Austria) online beantragt, werden keine weiteren Dokumente benötigt.



Neu: Wenn Sie die Wahlkarte persönlich bei der Gemeinde bzw. dem Magistrat beantragen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimme dort gleich per Briefwahl abzugeben.  


Wahlkarten können in der Regel entweder bei der Gemeinde persönlich, durch eine von der Antragstellerin/Antragsteller bevollmächtige Person abgeholt oder per Post zugesendet werden. Soll die Wahlkarte per Post zugestellt werden, muss dies bei der Antragstellung angegeben und eine Zustelladresse angegeben werden. Ende April 2024 beginnen die Gemeinden die Wahlkarten zu versenden.


Wird der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte mithilfe des digitalen Amtsservice (Online-Service "Wahlkarte beantragen" über oesterreich.gv.at) mit ID-Austria erledigt, wird die Wahlkarte meist als einfaches Schreiben zugesandt und landet somit direkt im Briefkasten. Bei Online-Beantragung ohne qualifizierte elektronische Signatur über die Gemeinde erhalten angestellte Personen eine eingeschriebene Sendung, sie gegebenenfalls beim Postamt abgeholt werden muss.


Weitere Infos bezüglich Wahlkarten finden sie hier.

EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) sind
Mitgliedsländer der Europäischen Union (EU) und die nicht der EU-angehörenden Staaten:

Island, Liechtenstein und Norwegen

Mitgliedsländer der EU:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

 

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten als Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung" (ein entsprechender Antrag muss binnen vier Monaten ab Einreise in Österreich gestellt werden).

Sie erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt. Auf Antrag wird ihnen eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" ausgestellt.


Weitere Informationen finden Sie hier!