Gemeindekennziffer: 61259

Sozialhilfeantrag


Sozialhilfe können Personen beantragen, die aus eigenen Kräften nicht in der Lage sind, die Mittel aufzubringen, um ein menschenwürdiges Leben zu führen.


Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
 
Zum Lebensbedarf gehören:

- Lebensunterhalt einschließlich Wohnversorgung
- Erforderliche Pflege (beinhaltet auch die Übernahme von Kosten oder Restkosten für die Unterbringung in Heimen der Sozialhilfeträger oder privaten Pflegeheimen)
- Krankenhilfe
- Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
- Erziehung und Erwerbsbefähigung


Sind die erforderlichen Mittel nicht vorhanden, können Angehörige auch die Übernahme von Bestattungskosten beantragen. Die Übernahme erfolgt bis zur richtsatzgemäßen Höhe. Auch für den Lebensunterhalt orientieren sich die Leistungen an Richtsätzen der Steiermärkischen Landesregierung, die jährlich neu festgesetzt werden.


Erforderliche Dokumente

- Nachweise über Einkommen und Vermögen aller im Haushalt lebenden Personen sowie über Ansprüche auf Unterhalt
- Ärztliche Bestätigungen über Gesundheitszustand und erforderliche Pflege
- Nachweis über Wohnsitz oder Aufenthalt
- Bestätigungen über die Höhe des Wohnungsaufwandes (Miete, ...) , Wohnbeihilfe

Der Antrag ist über das örtlich zuständige Gemeindeamt bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen, in deren Bereich der Antragsteller sich aufhält. Sofortmaßnahmen sind von der Gemeinde zu veranlassen.

Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes sind vom Hilfeempfänger zu erstatten, wenn er in der Folge zu entsprechendem Einkommen oder Vermögen gelangt. Auch Angehörige im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht haben Kostenbeiträge zu leisten. Die Verjährungszeit beträgt drei Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem die Hilfeleistung gewährt wurde
 
 Anträge erhältlich im Bürgerservice oder unter:

www.soziales.steiermark.at