Gemeindekennziffer: 61259

Lärmschutzverordnung

Die Stadtgemeinde Liezen hat zur Vermeidung von unnötigem Lärm eine Lärmschutzverordnung erlassen.

 

Auszug aus der Verordnung für Liezen und Ortsteil Weißenbach:

 

§ 2 - Haus- und Gartenarbeiten

(1) Die Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten darf lediglich an Werktagen von Montag bis Samstag in der Zeit zwischen 7.00 und 12.00 und 14.00 bis 20.00 Uhr erfolgen. Dies gilt insbesondere für die Benützung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen, welche mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, wie Rasenmäher, Heckenscheren, Baumsägen usw. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme von lärmerregenden Haus- und Gartenarbeiten verboten.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht für Gewerbetreibende, die Arbeiten im Rahmen ihres Gewerbes während der Betriebszeit durchführen sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Erwerbsgärtnereien und für alle Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Bau von Eigenheimen notwendig sind.

 

 

 

Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen diese Verordnung von der Bezirkshauptmannschaft Liezen mit einer Verwaltungsstrafe geandet werden kann.

 

Anzeigen sind an die Polizei zu richten.

 

Die vollständige Lärmschutzverordnung ersehen Sie in der untenstehenden Word-Datei!