Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist gem. § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/92 idgF verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
Die Person ist hievon per RS-Brief zu verständigen. Reagiert die betroffene Person nicht, erfolgt ein 2-wöchiger Anschlag an der Amtstafel -anschließend kann der Meldepflichtige von Amts wegen abgemeldet werden.